Überprüfungsfristen ab 2017

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Ab 2017 gelten folgende Überprüfungsfristen:

Brennstoff Nutzung/Betriebsart Überprüfungen pro Jahr
Gas alle 1
Heizöl (extraleicht) Brennwert 1
Frostfreihaltung (nur in ganzjährig unbewohnten Objekten) 1
Sonstige 2
über 400 kW Nennwärmeleistung immer 2
Heizöl (leicht, Rückstandsöle) bis 400 kW Nennwärmeleistung 3
über 400 kW Nennwärmeleistung 4
Pellets Brennwert 1
Frostfreihaltung (nur in ganzjährig unbewohnten Objekten) 1
Sonstige 2
Standardisierte feste Brennstoffe
(z.B. Stückholz, Hackschnitzel)
zusätzlich zu einem anderen vollwertigen Heizsystem genutzte ZH 2
geringe Nutzung, fallweiser Betrieb 2
Hauptheizung während der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April) 3
Hauptheizung bei ganzjähriger Nutzung 4
über 400 kW Nennwärmeleistung 4
Sonstige Festbrennstoffe
(z.B. fossile Brennstoffe, Biomasse)
Nutzung ausschließlich vom 1. Oktober bis zum 30. April (Heizperiode) 4
ganzjährige Nutzung 5
über 400 kW Nennwärmeleistung 5
Sonderfälle
(unabhängig vom Brennstoff)
Direkte horizontale Außenwandführung (nur bei Gas zulässig) + Feuerstätte 1x alle 3 Jahre
Nutzung ausschließlich vom 1. Mai bis zum 30. September (Sommerhaus) 1
Prozesswärme für Eigenbedarf (private Räucher- und Destllieranlagen etc.) 1
Notheizungen (nicht benutzt, nur für den Notfall bereitgehalten) 1
Feuerstätten (bis auf direkte horizontale Außenwandführung) samt ev. vorhandener Verbindungsstücke 1
Überprüfung der Betriebsdichtheit von Abgasanlagen Überdruckbetrieb (üD-geeignete Abgasleitungen, gebläseunterstützte Feuerstätte) alle 5 Jahre
Unterdruckbetrieb (Abgasleitungen mit natürlichem Fangzug) alle 10 Jahre
vor der erstmaligen Inbetriebnahme, bei Neuerrichtung einer Anschlussstelle oder einer Reinigungsöffnung, im Gebrechensfall, nach Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung der Abgasanlage, nach dem Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerstätte. im Anlassfall